Grillen
Immer wieder ein Topthema...!
Hierbei kommt ein wenig darauf an, wo man in Borkwalde sein Hüttchen hat. Prinzipilell gilt erstmal §23 LWaldG (siehe unten). Damit ist alles was glimmt (Zigarette im Wald zB. ist ganzjährig verboten, was viele nicht wissen) oder eine Flamme hat - im Abstand von unter 50m zum Wald bzw. für Grundstücksbesitzer unter 30m zum Wald, grundsätzlich verboten.
Damit ist das Anfeuern von Grills mit Holz bis zur Glut, Grills unter Verwendung von Holzkohle oder der Betrieb von Gasgrills in den waldnahen Gebieten (unter 30m an den Wald auf Grundstücken) generell verboten, in den Siedlungsgebieten, die mit einem Wald nicht mehr in Berührung kommen, theoretisch nicht.
Wir warnen jedoch immer wieder, denn es wird manchmal aufgrund des leider nicht passenden Modells zur Berechnung für die Gefahrenstufen (Grasindex) auch nach fünf Wochen ohne Regen plötzlich und unverständlicher Weise die 3 ausgerufen. Das Modell passt einfach nicht für Wald und bei uns gibt es auch keine Wetterstation, sondern leider nur am "Berghang" in Wiesenburg und in Potsdam, wo es immer mehr regnet, als bei uns. Deshalb sollte jeder in gesunder Eigenverantwortung auch gegenüber seinen Nachbarn bei plötzlicher Entwarnung offene Feuer in Dürrezeiten unterlassen. Denn durch Wind kann es immer noch sehr schnell zu einem Vegetations-/Waldbrand -und so eng wie das Neubaugebiet ist- auch zum Gebäudebrand, kommen.
§23 LWaldG - Umgang mit Feuer
(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten. Ausgenommen von den Verboten nach Satz 1 sind
1. Waldbesitzer oder von ihm befugte Personen,
2. Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
3. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt.
Sie haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 auch für den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personenkreis.